Stiftungssatzung


§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen Eugen-Dehm-Stiftung.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in 63579 Freigericht / Main-Kinzig-Kreis.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Bildung und mildtätiger Zwecke. Die Stiftung will bürgerschaftliches Engagement für gesunde Lebensweisen fördern, unabhängige Patienteninformation und -beratung unterstützen, sowie gesundheitspolitische Fragen aus Sicht von Bürgerinnen und Bürgern, sowie Patientinnen und Patienten aufgreifen unter Berücksichtigung der Integration von Medizin, Psychotherapie und Seelsorge.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Zuschüsse für medizinische Maßnahmen von Menschen in besonderen schwierigen finanziellen Situationen unter Voraussetzung des § 53 AO;
die Mittelbeschaffung und deren Weitergabe an andere steuerbegünstigte Körperschaften (z.B. an eine Einrichtung der Selbsthilfe oder Bildungsein-richtungen, die auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheitspflege tätig sind), die diese Mittel unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Bildung oder der Mildtätigkeit zu verwenden haben.
Weiterhin wird der Stiftungszweck verwirklicht durch:
die Veranstaltung von Schulungen für Ärzte, medizinisches Personal und Patienten;
Bildungsveranstaltungen mit dem Schwerpunkt Gesundheitserhaltung;
verschiedenartige Bildungsveranstaltungen, die der Verbesserung des Verhältnisses zwischen Arzt und PatientInnen dienen.
Für die Durchführung dieser Veranstaltungen können nur 50 % der jährlichen Erträge der Stiftung verwandt werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Darüber hinaus dürfen die Stifter keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung erhalten.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.
(5) Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Anfangsvermögen ausgestattet.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und sicher und ertragreich anzulegen. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(3) Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Stiftungszwecken.
§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführung zum Stiftungsvermögen gemäß § 58 Nr. 7a AO.
(2) Zur Werterhaltung können im Rahmen der steuerrechtlich zulässigen Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(3) Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
§ 6
Stiftungsorgan
(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen im Rahmen der steuerlich abzugsfähigen Pausch- bzw. Höchstbeträge.
(3) Die Höhe der Auslagen, Aufwendungen und sonstigen Verwaltungskosten der Stiftung darf insgesamt 25 Prozent der Erträge aus Vermögensanlagen nicht überschreiten.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen. Er gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der 4-jährigen Amtsdauer aus seinem Amt aus, wird für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied gewählt.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören.
(5) Nach dem Tod des letzen Stifters bestellt das Kuratorium auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied. Wiederbestellungen sind zulässig. Solange ein Stifter lebt, ist ein ausgeschiedenes Vorstandmitglied unverzüglich vom Vorstand durch Zuwahl zu ersetzen.
(6) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre.
(7) Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
(8) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben der laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter. Von den Stiftern bestellte Vorstands-mitglieder können von diesem, andere Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium oder vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 8
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im lnnenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- die Verwendung der Stiftungsmittel,
- die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des
Tätigkeitsberichtes.
(3) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen.
§ 9
Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn 2 Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
(2) Ein Vorstandsmitglied kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte / unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend oder vertreten sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle
Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. An einer schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder beteiligen.
(4) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters den Ausschlag.
(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.
(6) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Kuratoriums bedarf, kann eine vom Kuratorium zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.
§ 10
Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 3 und maximal 7 Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden von den Stiftern berufen.
(2) Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus, so wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes einen Nachfolger. Wiederwahlen sind zulässig. Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt vier Jahre. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Dem Kuratorium sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und Erfahrung in Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein.
(4) Das Amt eines Kuratoriumsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Das Kuratoriumsmitglied bleibt in diesen Fällen solange im Amt, bis ein Nachfolger
bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Kuratoriumsmitglieder das Kuratorium. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Aufgaben allein weiter. Ein ausgeschiedenes Kuratoriumsmitglied ist unverzüglich vom Kuratorium durch Zuwahl zu ersetzen. Ein Kuratoriumsmitglied kann vom Kuratorium in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von
der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 11
Aufgaben und Beschlussfassung des Kuratoriums
(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung, um den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
- Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
- Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel,
- Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des
Tätigkeitsberichtes
- Entlastung des Vorstandes,
- Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes.
(2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann das Kuratorium Sachverständige hinzuziehen.
(3) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung
zusammenkommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Sachverständige können an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.
(4) Für die Beschlussfassung des Kuratoriums gilt § 9 entsprechend. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12
Geschäftsführung
(1) Der Vorstand und das Kuratorium sind vom jeweiligen Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand und das Kuratorium sind außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder dies verlangt. Das Kuratorium kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Vorstand erstellt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit folgendem Inhalt:
- Vermögensübersicht mit Stand 1. Januar und Bestand am 31.12.,
- Erträge aus dem Stiftungsvermögen,
- Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
- eventuelle Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens,
- eventuelle Zuwendungen Dritter zur Erfüllung des Stiftungszwecks.
Die Jahresabrechnung einschließlich der Vermögensübersicht und der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sind dem Kuratorium vorzulegen.
§ 13
Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluss einschließlich der Vermögensüber-sicht und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.
§ 14
Satzungsänderung
(1) Das Kuratorium beschließt über die Änderung der Satzung.
(2) Der Änderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums.
(3) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde.
§ 15
Zusammenlegung, Aufhebung
(1) Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann das Kuratorium die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen.
(2) Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.
(3) Die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bzw. die Aufhebung der Stiftung bedarf der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde.
§ 16
Anfallberechtigung
Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine andere steuerbegünstigt Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Bildung oder der Mildtätigkeit zu verwenden hat.

Freigericht, den 18. Oktober 2008

Maria Dehm          Ansgar Dehm          Patrick Dehm